Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Zuflucht in Selb“ und hat seinen Sitz in 95100 Selb.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der oben genannte Vereinsname den Zusatz „e.V.“
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

1. Der Verein dient
- der Unterstützung hilfebedürftiger Personen
- der Hilfe zur Selbsthilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene
- der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus diesen Gruppen
- der gegenseitigen Toleranz und dem Abbau von Vorurteilen
- der Sensibilisierung für die Situation von Flüchtlingen und AsylbewerberInnen
- der Unterstützung der AsylbewerberInnen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte
- der Förderung von interkulturellen Begegnungen
- der Förderung von ehrenamtlichem Engagement.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Ermöglichung des Zugangs und der Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens für Menschen jeglichen Alters, jedes sozialen Milieus und jeder kulturellen Herkunft
- die Begleitung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern in schulischen Belangen
- die Hilfestellung zur Integration mit Deutsch- und PC-Kursen, Begleitung bei Behör-dengängen
- Angebote zur Freizeitgestaltung und zur außerschulischen Bildung für Kinder, Ju-gendliche und Erwachsene
- Teilhabe am kulturellen Leben durch Kulturpatenschaften und kulturelle Aktivitäten
- Öffnung hin zu einem wertschätzenden Miteinander auch in der Begegnung mit der einheimischen Bevölkerung
- Vernetzung mit anderen in der Arbeit mit MigrantInnen aktiven Gruppen
- Aktionen und Veranstaltungen rund um das Thema Asyl wie Konzerte, Infostände, Vorträge

3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.




§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 4 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, zweckgebundenen und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Alle Ein-nahmen – mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuwendungen – stehen dem Verein insgesamt zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sollen Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Aus-übung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt werden, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrages erforderlich
5. Der Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch ordnungs-gemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.
6. Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks nur für einen gemeinnützigen Zweck verwendet (siehe hierzu auch § 11).


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Über die Aufnahmen entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfa-cher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so muss der Antrag auf Wunsch des Bewerbers der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklä-rung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
4. Ein Mitglied kann wegen Vereins schädigendem Verhalten oder wenn es in erhebli-chem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt aus dem Verein ausgeschlossen werde. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-versammlung. Der Ausschluss wird sofort wirksam und bekannt gegeben.



5. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
- wenn ein Mitglied nach Mahnungen mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages.
2. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Jahresbeitrages fest. Dieser wird in ei-ner separaten Anlage zur Satzung ausgewiesen.
3. Der Beitrag wird fällig:
- für Mitglieder jeweils zu Beginn des Kalenderjahres
- für Neumitglieder mit dem Datum des Beitritts


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand